- Fehlendes Gegenleistungsverhältnis:
Es existiert kein Gegenleistungsverhältnis. Ich nutze den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht und habe als Nutzer einer Raumeinheit keinen individualisierbaren wirtschaftlichen Vorteil. Der Rundfunkbeitrag ist nicht gerechtfertigt. - Einseitige Auferlegung einer Zahlungspflicht und Grundrechtseingriff:
Die Forderung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen stellt eine einseitige Auferlegung einer Zahlungspflicht dar und einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG. Eine freiwillige Entscheidung liegt nicht vor.
Eine Vorzugslast unterliegt einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Eine Abgabepflicht ist an eine Gegenleistung, an bestimmte Personen, einen Sachzweck und eine aktive Entscheidung geknüpft ist. Der Rundfunkbeitrag ist nicht gerechtfertigt. - Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit:
Der Rundfunkbeitrag zieht eine heterogene Gruppe zur Abgabenpflicht heran, die sich nicht durch eine gemeinsame Interessenlage von der Allgemeinheit abgrenzt. Zudem sind die Angebote auch mit Geoblocking im Internet weltweit kostenlos verfügbar. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit ist verletzt, was den Rundfunkbeitrag gemäß Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig macht. - Keine Finanzierungsverantwortung:
Eine öffentlich-rechtliche Leistung und eine aktive Entscheidung liegt nicht vor. Es besteht keine Finanzierungsverantwortung. Die Erhebung einer Vorzugslast ist nicht gerechtfertigt. - Fehlender Sondervorteil und Zurechenbarkeit:
Der Beitragsbegriff setzt eine öffentliche Leistung und einen Sondervorteil voraus, der einer Person individuell und konkret zugerechnet werden muss. Die Nutzung einer Raumeinheit ist keine Grundlage für eine Beitragspflicht. - Keine öffentliche Leistung:
Die Regelungen zum Rundfunkbeitrag beschränken sich darauf, dass der Beitrag zur Kostendeckung für die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der in § 112 MStV genannten Aufgaben dient. Eine Verknüpfung zu einer öffentlichen Leistung, dem Rundfunkbeitrag oder einer Nutzungsmöglichkeit besteht nicht. - Fehlende Widerlegungsmöglichkeit der Nutzung des Rundfunks:
Die Regelungen zum Rundfunkbeitrag enthält keine Möglichkeit, die Vermutung der Rundfunknutzung in Raumeinheiten zu widerlegen oder sich abzumelden. Dies widersprich dem Beitragsbegriff und den Grundsätzen des Grundgesetzes, da es die Freiheit des Einzelnen einschränkt. - Fehlende Verantwortlichkeit für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks:
In den Regelungen des Rundfunkbeitrags-, Rundfunkfinanzierungs- und Medienstaatsvertrags ist nicht festgelegt, dass Nutzer einer Raumeinheit für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Aufgaben gemäß § 112 MStV verantwortlich sind. Nutzer einer Raumeinheit verursachen nicht die Kosten für die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und aller damit verbundenen Aktivitäten. Eine Kostenverantwortung besteht nicht. - Förderung privatwirtschaftlicher Vorteile ausländischer Großunternehmen:
Der Rundfunkbeitrag finanziert privatwirtschaftliche Vorteile von ausländischen Großunternehmen, die soziale Medien und Plattformen betreiben. Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um Inhalte bereitzustellen, die dem Gemeinwohl dienen, und nicht, um private Gewinne von Unternehmen zu unterstützen.
Private Großunternehmen profitieren von den Inhalten, die zwischen ihren Werbeanzeigen bereitgestellt und veröffentlicht werden, ohne selbst zur Finanzierung dieser Inhalte beizutragen. Zudem profitieren ausländische Unternehmen durch den Rundfunkbeitrag durch die Erhöhung des Inhaltsangebots, die Steigerung der Nutzeraktivität, die gesteigerte Vertrauensbildung, Werbeeinnahmen und Content-Moderation und Algorithmen.
Die Nutzerschaft dieser sozialen Medienplattformen leisten keinen Rundfunkbeitrag und profitieren möglicherweise von öffentlich-rechtlichen Inhalten, wenn diese auf den Plattformen geteilt werden. Diese Praxis ist mit dem klassischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unvereinbar.
Der Rundfunkbeitrag hat mehrfach Nachteile für den Beitragszahler und ist nicht im Einklang der Grundrecht gem. Art. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 20 GG. Wie die finanzierten Inhalte dem klassischen Funktionsauftrag dienen und inwiefern diese Inhalte zur privaten Bereicherung von Unternehmen beitragen, muss geklärt und im Interesse des Allgemeinwohls abgegolten werden. Es stellt mehrfach eine Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen dar und erscheint unverhältnismäßig, da sich daraus kein zusätzlicher Nutzen ableitet. - Nachteile für Rundfunkbeitragszahler:
Rundfunkbeitragszahler tragen die Kosten für die Produktion von Inhalten, die kostenlos auf kommerziellen Plattformen der globalen Nutzerschaft zur Verfügung stehen. Plattformen privater Großunternehmen steigern ihre Nutzeraktivität und Werbeeinnahmen durch die Nutzung öffentlich-rechtlicher Inhalte, ohne zur Finanzierung beitragen. Beitragszahler finanzieren die Vorteile einer globalen Nutzerschaft und den Erfolg privater Unternehmen und haben keinen Vorteil dadurch.
Viele Sendeformate der Öffentlich-Rechtlichen sind weder förderungswürdig noch haben sie qualitativ oder kulturell hochwertige Inhalte. Es bestehen erhebliche Qualitätsmängel durch den Einfluss der Werbebranche. Es ist fraglich, warum sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch Werbeeinnahmen finanziert, wenn in der Abhängigkeit von der Werbeindustrie ein grundsätzliches Problem angenommen wird. Es werden Inhalte produziert, die nicht zum Funktionsauftrag der Öffentlich-Rechtlichen gehören.
Der Rundfunkbeitrag ist aufwendig, ineffizient und sozial unausgewogen. Es werden bestimmte Inhalte gegen die mehrheitliche Zahlungsbereitschaft der Bürger durchgesetzt. Die sinkende Akzeptanz wird dadurch noch verstärkt, dass frei zugängliche Inhalte im Internet mehr Informationen und Unterhaltung bieten. Der Rundfunkbeitrag finanziert schlechte Qualität, Schleichwerbung, Mittelverschwendung und Privatfernsehen-Kopien. Gerade die Existenz privatwirtschaftlicher Sender zeigt, dass Geschäftsmodelle auch ohne Zwangsabgabe funktionieren. Wer Zwangsbeiträge in Milliardenhöhe mit der Rechtfertigung eintreibt, dass man den Bürgern Qualität und Integrität biete, muss diese auch liefern und keine Kochshows und Boulevardmagazine als Programmvielfalt bieten. - Verfehlung des klassischen Funktionsauftrags:
Der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eine breite Grundversorgung durch eigene Kanäle (als Medium) zu bieten, wird durch die Verlagerung von Inhalten auf kommerzielle Plattformen geschwächt und ad absurdum geführt.
Die Veröffentlichung von Inhalten auf kommerzielle Plattformen fördert Geschäftsmodelle, die den Zielen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks widersprechen, und schwächt den Qualitätsanspruch und die öffentliche Aufgabe der Rundfunkanstalten. Auf kommerziellen Plattformen werden Inhalte in einer Weise verbreitet, die oberflächliche oder polarisierende Diskussionen begünstigt. Das untergräbt den Qualitätsanspruch und die öffentliche Aufgabe der Rundfunkanstalten. Das entspricht nicht dem Funktionsauftrag.
Der Rundfunkbeitrag gefährdet die Unabhängigkeit, Glaubwürdigkeit und Reichweite des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, was zu einer Erosion seiner Fähigkeit beiträgt, als integrative Kraft im öffentlichen Diskurs zu wirken. Die Rolle des Rundfunks als Hüter und Förderer der Demokratie wird vom Rundfunkbeitrag untergraben. Wer sich rar macht, steigert seinen Wert.
Der öffentliche-rechtliche Rundfunk entwertet die Rundfunkbeitragszahler durch Inhalte, die denen zur Verfügung, die keinen Beitrag zahlen. Gleichzeitig verliert der öffentliche-rechtliche Rundfunk an Bedeutung und befördert das selbst. Sie tragen zur Stärkung privater, oft global agierender Unternehmen bei, die nicht dem gleichen öffentlichen Auftrag wie die Rundfunkanstalten unterliegen. Sie fördern die unkontrollierte Verbreitung und den Kontextverlust und machen sich von Algorithmen und Geschäftsinteressen privater Plattformen abhängig. Sie fördern Wettbewerbsverzerrung und die Zersplitterung der Zielgruppen. Anstatt eine breite Bevölkerung über die traditionellen Rundfunkkanäle zu erreichen, werden fragwürdige Inhalte für Konsumenten produziert, die keinen Beitrag zahlen, wofür aber die Beitragszahler aufkommen.
Der öffentliche-rechtliche Rundfunk hat eine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber privater Unternehmen und der globalen Nutzerschaft – also auch Personen im Ausland – die Inhalte auf sozialen Medienplattformen kostenlos nutzen. Das steht in einem starken Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz. Durch die Veröffentlichung auf sozialen Medienplattformen profitiert weder die Allgemeinheit noch der einzelne Bürger.
Der öffentliche-rechtliche Rundfunk fördert den Verlust über die Kontrolle, wie Inhalte präsentiert, verbreitet, diskutiert und wahrgenommen werden. Algorithmen, die auf Engagement maximiert sind, verzerren Inhalte, was den öffentlichen Diskurs beeinflusst und zu einer Fragmentierung der Meinungslandschaft führt. Die klare Trennung zwischen öffentlich-rechtlichem Auftrag und kommerziellen Interessen verwischt zunehmend.
Der öffentliche-rechtliche Rundfunk fördert die ungleiche Verteilung von Informationen. In sogenannten „Filterblasen“ sind bestimmte Bevölkerungsgruppen von öffentlich-rechtlichen Informationen ausgeschlossen. Das untergräbt die Informationsgleichheit, beeinträchtigt die demokratische Teilhabe und macht Deutschland und seine demokratischen Institutionen abhängig von Geschäftsinteressen und Richtlinien ausländischer Plattformen.
Die Verlagerung des öffentlichen Diskurses und die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Inhalte auf sozialen Plattformen verzerrt die politische Kommunikation. Politiker und Akteure des öffentlichen Lebens passen ihre Kommunikation an die Dynamiken und Anforderungen sozialer Medien an, was zu einer Verkürzung und Vereinfachung politischer Botschaften führt. Eine tiefergehende, differenzierte politische Diskussion und die Qualität des politischen Dialogs verschwinden.
Obwohl öffentlich-rechtliche Inhalte qualitativ hochwertig sind, erodiert das Vertrauen in seriöse Informationsquellen, da Informationen auf sozialen Plattformen verkürzt, manipuliert und aus dem Kontext gerissen werden. Durch das Betreiben von Accounts auf den sozialen Plattformen fördert und legitimiert der öffentliche-rechtliche Rundfunk diese Umstände.
Öffentlich-rechtlichen Medien verlieren an Einfluss und Kontrolle über ihre Inhalte und schwächen ihre Unabhängigkeit. Sie selbst untergraben ihre Glaubwürdigkeit dadurch, dass sie öffentlich-rechtliche Inhalte auf Plattformen verbreiten, die für Desinformation und oberflächlicher Unterhaltung bekannt sind. Das führt gleichzeitig dazu, dass etablierte Rundfunkformate an Relevanz und Reichweite verlieren und der gesellschaftliche Auftrag nicht erfüllt wird. Die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Plattform für den öffentlichen Diskurs und als Bildungsmedium wird vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbst untergraben.
Der öffentliche-rechtliche Rundfunk fördert die Fragmentierung des Publikums und trägt zur Bildung von „Filterblasen“ bei, was den Diskurs spaltet und es der Gesellschaft schwieriger macht, sich auf gemeinsame Fakten und Informationen zu einigen. Der öffentliche-rechtliche Rundfunk als integrative Plattform für den gesellschaftlichen Diskurs erfüllt diese Funktion immer weniger.
Der Rundfunkbeitrag wird in der Bevölkerung nur dann akzeptiert, wenn die Bürger den Wert und Nutzen in dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk erkennen. Wenn jedoch immer mehr Inhalte außerhalb des klassischen Rundfunkformats auf kommerziellen Plattformen verbreitet werden und der öffentliche-rechtliche Rundfunk seine traditionellen Aufgaben nicht mehr gerecht wird, sinkt folglich die Akzeptanz und Legitimation. Der Rundfunkbeitrag ist die Ursache.
Die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nicht durch die Abschaffung eines Zwangsbeitrages bedroht, sondern vielmehr durch die Unfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seine Relevanz und Bedeutung in einer sich wandelnden Medienlandschaft zu behaupten.
Der Verlust an Relevanz bei jungen Zielgruppen liegt nicht am öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Medium, es liegt an den Programminhalten. Statt in diesem Bereich seinen Bildungs- und Informationsauftrag zu erfüllen, tritt der öffentlich-rechtliche Rundfunk in direkte Konkurrenz zu privaten Medienanbietern. Kritik an der Programmqualität wird nicht ernst genommen. Die Zweckentfremdung der Rundfunkbeiträge bei gleichzeitigem Zwang dieser Abgabe, sowie zahlreiche Skandale sorgen für noch mehr Verlust in das Vertrauen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Eine Reform des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks und des Rundfunkbeitrags, die nicht gemeinsam mit den Bürgern erarbeitet und durchgeführt wird, sondern von 542 Personen und 12 Gremien, die über 99 % der Programmbeschwerden ablehnen, wird nicht erfolgreich sein. Eine transparente Kommunikation über die Reform und deren Vorteile ist entscheidend, um das Vertrauen der Bürger zu gewinnen und die Akzeptanz zu fördern.
Die Einführung eines flexiblen und gerechten Finanzierungsmodells ist notwendig, sowie wie die Stärkung von Transparenz und Bürgerbeteiligung. Die öffentliche-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen gemeinsam mit den Bürgern eine zukunftsorientierte Medienstrategie entwickeln. Eine Finanzierung kann auf nutzungsabhängigen Gebühren, eine Kombination aus steuerlicher und freiwilliger Finanzierung und einem Mediapass gesichert werden. Auch Spenden oder gezielte Werbung und Sponsoring-Möglichkeiten von Start-ups oder regionalen Landwirten, die den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Neutralität entsprechen, sind möglich. Statt utopische Gehälter und Pensionen zu zahlen, müssen Rücklagen gebildet werden.
Die öffentlichen Rundfunkanstalten sollten von den sozialen Plattformen als Medium lernen und die Erfolgsfaktoren aufnehmen. Der Schlüssel, um auch jungen Zielgruppen zu erreichen und die Akzeptanz zurückzugewinnen, liegt in der Bürgerbeteiligung, der Mitbestimmung, in einem umfangreichen Feedbacksystem und in dynamischen Inhalten. Die Rundfunkräte sollten aus 542.000 Personen bestehen, rotieren und es Rundfunkteilnehmer ermöglichen, Inhalte zu erstellen und im Rundfunk als Medium zu veröffentlichen und ebenso Inhalte auf die Qualität und journalistischem Anspruch zu prüfen und somit zur Programmvielfalt beitragen. Das sind Vorteile, die einen Rundfunkbeitrag wertvoll machen und eine Teilhabe fördern.
Eine direkte Bürgerbeteiligung stärkt das Vertrauen in die Reform und sorgt dafür, dass alle Perspektiven und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Das festigt die Rolle des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks als gesellschaftlich verantwortliches Medium und fördert die demokratische Kultur, die Bildung und die kulturelle Vielfalt. Die Rundfunkteilnehmer können selbst zur Medienvielfalt beitragen, was unabhängige und regionale Medien und den Wettbewerb fördert. Auf solch einer Plattform (daserste.de) kann ein Rundfunkteilnehmer, mit einem Rundfunkbeitrag vielfältige Vorteile erhalten und beim öffentlichen-rechtlichen Rundfunk mitmachen. - Widerspruch zu den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben:
Die Finanzierung privatwirtschaftlicher Vorteile ausländischer Großunternehmen durch den Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht vereinbar und ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Nutzer einer Raumeinheit haben keine Vorteile durch die bloße Nutzungsmöglichkeit einer Leistung, sondern Nachteile. Es besteht kein Interesse der Nutzer einer Raumeinheit, den wirtschaftlichen Vorteil privater Unternehmen zu finanzieren. Eine Beitragspflicht ist nicht gerechtfertigt. Es verbietet eine Beitragspflicht. Der Funktionsauftrag wird verfehlt. Inhalte, die durch Rundfunkbeiträge finanziert werden, stehen denen zur Verfügung, die keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Rundfunkbeiträge werden entgegen dem eigentlichen Zweck des Rundfunkbeitrags verwendet. - Fehlende Rechtfertigung der Beitragspflicht:
Die bloße Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks rechtfertigt keine Beitragspflicht. Durch die Verbreitung von Inhalten auf sozialen Medien wird der Kreis der potenziellen Nutzer auf eine fiktiv global große Gruppe erweitert, die nicht abgrenzbar ist. Es gibt keinen abgrenzbaren Personenkreis, der von einer öffentlichen Leistung profitiert, sodass die Beitragspflicht keine individuellen Vorteile hat. Es gibt wohl aber einen abgrenzbaren Personenkreis, die Nachteile durch die Zahlung von Beiträgen haben. - Fehlende Rechte für Beitragszahler:
Die Zweckentfremdung des WDR Filmhauses zeigt beispielhaft, dass mit Beiträgen für die Anschaffung von Stühlen zum Einzelpreis von 4499 EURO unverantwortlich und gegen das Allgemeinwohl umgegangen wird. Beitragszahler tragen nicht die finanzielle Verantwortung dafür und sind vor solchen Zweckentfremdungen nicht geschützt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Zweckentfremdung konkret auf die Erfüllung des Funktionsauftrags und die Aufgaben nach § 112 MStV auswirkt und zur Meinungsvielfalt beiträgt.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, verankert in Art. 20 GG, erfordert, dass Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dieser Zweckentfremdung ist kein Vorteil für Beitragszahler. Es stellt einen Eingriff in das Eigentum der Beitragspflichtigen gem. Art. 14 GG dar und begründet den Verstoß gegen das Grundgesetz gem. Art. 2 GG und Art. 3 GG. Es fördert die erheblichen Zweifel an der zweckmäßigen Verwendung von erhobenen Rundfunkbeiträgen, insbesondere weil die Regelungen zum Rundfunkbeitrag nicht definiert, welche öffentliche Leistung der Rundfunkbeitragspflicht gegenübersteht. - Negative Auswirkungen auf die Demokratie
Die verfassungswidrige Sonderabgabe ist einer Demokratie nicht würdig. Populistische Parteien nutzen die Kritik am Rundfunkbeitrag, um das Vertrauen in die öffentlich-rechtlichen Medien zu untergraben. Indem sie den Beitrag als „Zwangsabgabe“ bezeichnen, stellen sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als illegitime Institution dar. Das führt zu einer Polarisierung der Gesellschaft. Das fördert ideologische Grabenkämpfe, die die gesellschaftliche Kohäsion gefährden.
Das Verfehlen des klassischen Funktionsauftrags schränkt die Meinungsvielfalt ein und schafft Raum für alternative, möglicherweise einseitige oder manipulative Medienangebote, die demokratische Prozesse durch Desinformation oder übermäßige Vereinfachung komplizierter Sachverhalte gefährden. Das ist nicht im Interesse der Allgemeinheit und des Beitragszahlers.
Populistische Parteien instrumentalisieren den Rundfunkbeitrag, um Ressentiments gegenüber staatlichen Institutionen zu schüren. Der Beitrag ist ungerecht, verfassungswidrig und fördert das Misstrauen gegenüber dem Staat und seinen Institutionen. Der Rundfunkbeitrag untergräbt die demokratische Stabilität, da das Vertrauen in staatliche Institutionen eine wesentliche Säule einer funktionierenden Demokratie ist.
Der Rundfunkbeitrag in Form einer Zwangsabgabe schwächt den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk seit 2013. Der Einzug extremer Parteien in den Bundestag lässt sich zwar nicht mittelbar ableiten, aber durchaus nachvollziehen. Die Pflicht etwas zu bezahlen, das man nicht nutzt und nicht finanzieren möchte, ist verfassungswidrig. Fiktive Vorteile helfen da nicht weiter. Der klassische Funktionsauftrag wird nicht mehr erfüllt. Mit Rundfunkbeiträgen wird unverantwortlich umgegangen. So schafft man keine Relevanz. Es führt dazu, dass der öffentliche-rechtliche Rundfunk als unabhängige Informationsquelle und als Plattform für den gesellschaftlichen Diskurs nicht mehr gerecht werden, was die demokratische Meinungsbildung und das Vertrauen in demokratische Institutionen nachhaltig gefährdet.