Der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe?

Sonderabgaben unterliegen engen Rechtfertigungsgründen. Es muss eine individuelle Zurechenbarkeit zwischen der Staatsleistung und dem einzelnen Abgabepflichtigen bestehen.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird keine homogene Gruppe zur Abgabenpflicht herangezogen, die sich von der Allgemeinheit durch eine gemeinsame Interessenlage abgrenzen lässt. Somit steht der Rundfunkbeitrag dem Grundsatz der Belastungsgleichheit entgegen und ist gem. Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungswidrige Sonderabgabe.

Für die Einordnung einer Abgabe als Beitrag reicht der bloße mittelbare Zusammenhang zwischen der Abgabenpflicht und der öffentlich-rechtlichen Leistung nicht aus. Eine Beitragspflicht erstreckt sich nicht auf alle Bürger. Ansonsten kann nicht mehr von einer individuellen Zurechnung einer öffentlichen Leistung bzw. einer besonderen Finanzierungsverantwortung gesprochen werden, da diese dann nicht besteht.

Durch die Auflockerung der Beziehung der Beitragspflicht zur öffentlich-rechtlichen Leistung verschwimmt die Trennungslinie zum wichtigsten Finanzierungsinstrument des Grundgesetzes.

Neben der Möglichkeit, eine öffentliche Leistung zu nutzen und dementsprechend Kosten zu verursachen, muss zwingend ein besonderes Interesse der Abgabepflichtigen treten. Ausschließlich dann kann von einer individuellen Zurechenbarkeit der öffentlichen Leistung i. S. d. Beitragsbegriffs ausgegangen werden.

Die Erhebung eines Beitrags ist im Gegensatz zu Steuern, im speziellen Zwecksteuern, auf Personen beschränkt, die einen individualisierbaren wirtschaftlichen Vorteil durch das Bereitstellen einer öffentlich-rechtlichen Leistung erlangen.

Mit der Bindung der Rundfunkbeitragspflicht an Wohnungen und Betriebsstätten wird deutlich, dass die Landesgesetzgeber die Allgemeinheit zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranziehen möchten und sich die Abgabenpflicht eben nicht auf Personen bzw. eine abgrenzbare Personengruppe oder einer Nutzungsmöglichkeit beschränkt. Die Erhebung der Abgaben lässt die Annahme eines Charakters der Gemeinlast zu.

Die Tatsache, dass die überschüssigen Einnahmen des Rundfunkbeitrags nach § 112 Abs. 3 S. 1 MStV nicht an die Abgabenschuldner ausgezahlt, sondern an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten abgeführt werden, entspricht ebenfalls dem Steuerbegriffsmerkmal der Einnahmenerzielung. Dieses Merkmal schließt eine finanzverfassungsrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag aus.

Die Landesgesetzgeber haben das Verständnis des finanzverfassungsrechtlichen Beitragsbegriffs in mehrfacher Hinsicht überdehnt.


Eine öffentlich-rechtliche Leistung muss auf die Entscheidung des Abgabepflichtigen zurückzuführen sein. Ohne die Entscheidung besteht keine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen. Die Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen ist zwingender Bestandteil der besonderen sachlichen Rechtfertigung einer Vorzugslast.

Für den finanzverfassungsrechtlichen Beitragsbegriff muss eine öffentliche Leistung und ein daraus resultierender Sondervorteil, den jeweiligen Abgabenschuldnern individuell und konkret zugerechnet werden.

Es gibt für Nutzer einer Raumeinheit keine individuellen Vorteile, die eine Beitragspflicht finanzverfassungsrechtlich begründen könnten.

Die Belastung der zugleich Steuerpflichtigen mit Vorzugslasten rechtfertigt sich gemäß der finanzverfassungsrechtlichen Ordnung nur aus dem Gegenleistungscharakter und eine daraus resultierende besondere Verbindung zwischen Abgabepflichtigen und der öffentlichen Leistung.

Welche öffentliche Leistung der Rundfunkbeitragspflicht gegenübersteht, ist in den Regelungen zum Rundfunkbeitrag nicht verankert.

In den Regelungen zum Rundfunkbeitrag ist keine Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung in den Raumeinheiten verankert und steht somit nicht im Einklang mit dem finanzverfassungsrechtlichen Beitragsbegriff und dem Grundgesetz.

In den Regelungen des Rundfunkbeitrags-, Rundfunkfinanzierungs- und Medienstaatsvertrags ist nicht festgelegt, dass Nutzer einer Raumeinheit für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Aufgaben gem. § 112 MStV verantwortlich sind.

Es ist auch deutlich zu hinterfragen, inwiefern Nutzer einer Raumeinheit, usw. die Kosten aus der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und allem was damit verbunden ist, verursachen.


In den Regelungen des Rundfunkbeitrags-, Rundfunkfinanzierungs- und Medienstaatsvertrags ist nicht festgelegt, inwiefern Nutzer einer Raumeinheit aus der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein besonderer Vorteil entsteht noch, inwiefern sie für die entsprechenden Kosten aus der öffentlichen Leistung verantwortlich sind. Nicht mal die öffentliche Leistung geht daraus hervor.

In den Regelungen zum Rundfunkbeitrag ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms und sich daraus möglicherweise ergebende Vorteile knüpft.

Eine Verknüpfung zwischen den Rundfunkbeitragspflichtigen und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund eines besonderen Vorteils oder der Kostenverantwortung geht aus den Staatsverträgen nicht hervor.

Die Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt lediglich, dass der Rundfunkbeitrag der Kostendeckung zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der in § 112 MStV genannten Aufgabenwahrnehmung dient. ABER: Eine Verbindung zwischen den Rundfunkbeitragspflichtigen und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Aufgaben nach § 112 MStV besteht nicht.

Es besteht keine Finanzierungsverantwortung der Rundfunkbeitragspflichtigen zur funktionsgerechten Finanzausstattung und der Aufgaben nach § 112 MStV.

Die bloße Nutzungsmöglichkeit in Raumeinheiten kann keine Beitragspflicht begründen und taucht deswegen auch nicht in Regelungen zum Rundfunkbeitrag auf.

Vorzugslasten dürfen ausschließlich öffentliche Leistungen für eine homogene Gruppe finanzieren.

Gem. § 1 RBStV und dem Verweis auf § 112 MStV dient der Rundfunkbeitrag auch der Finanzierung von Teilkosten für den privaten Rundfunk bzw. dem gesamten dualen Rundfunksystem dient.

Der Rundfunkbeitrag finanziert privatwirtschaftliche Vorteile vieler ausländischer Großunternehmen wie Twitter, Facebook, YouTube, TikTok oder Instagram durch das Bereitstellen und Veröffentlichen von Inhalten zwischen Werbeanzeigen. Inwiefern diese Inhalte dem klassischen Funktionsauftrag gerecht werden und wer Angebote empfängt, ohne einen Rundfunkbeitrag zu leisten, ist fraglich.

Ausländischer Großunternehmen profitieren durch den Rundfunkbeitrag  unter anderem durch die Erhöhung des Inhaltsangebots, die Steigerung der Nutzeraktivität, die gesteigerte Vertrauensbildung, Werbeeinnahmen und Content-Moderation und Algorithmen. Rundfunkbeitragszahler benachteiligt das auf verschiedene Weise. Die Rundfunkbeitragszahler finanzieren die Produktion von Inhalten, die dann kostenlos auf kommerziellen Plattformen zur Verfügung stehen. Diese Plattformen profitieren, ohne dass sie zur Finanzierung dieser Inhalte beitragen. Die Beitragszahler tragen die Kosten, während private ausländische Großunternehmen die finanziellen Vorteile ernten.

Inhalte, die durch Rundfunkbeiträge finanziert werden, stehen auch denen zur Verfügung, die keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Während öffentlich-rechtliche Sender keine Werbung im gleichen Maße schalten wie private Medien, nutzen kommerzielle Plattformen die öffentlich-rechtlichen Inhalte, um ihre eigenen Werbeeinnahmen zu steigern. Das ursprüngliche Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eine breite Grundversorgung durch eigene Kanäle zu bieten, wird geschwächt, obwohl die Beitragszahler stärker dafür aufkommen. Die Nutzung öffentlich-rechtlicher Inhalte auf Plattformen wie TikTok und Twitter fördern Geschäftsmodelle, die den Zielen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks widersprechen. Die Beitragszahler tragen zur Stärkung privater, oft global agierender Unternehmen bei, die nicht dem gleichen öffentlichen Auftrag wie die Rundfunkanstalten unterliegen.

Durch die Verlagerung von Inhalten auf soziale Medien wird die Sichtbarkeit und Reichweite der öffentlich-rechtlichen Inhalte zunehmend von Algorithmen und Geschäftsinteressen privater Unternehmen abhängig. Das gefährdet die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender, obwohl diese Unabhängigkeit durch die Beiträge eigentlich geschützt werden soll.

Anstatt eine breite Bevölkerung über die traditionellen Rundfunkkanäle zu erreichen, sind bestimmte Inhalte nur noch für spezielle Zielgruppen zugänglich. Dies gefährdet das Ziel der breiten Grundversorgung.

Öffentlich-rechtliche Sender haben den Auftrag, zur Meinungsbildung beizutragen und den öffentlichen Diskurs zu fördern. Auf kommerziellen Plattformen werden Inhalte in einer Weise verbreitet, die eher oberflächliche oder polarisierende Diskussionen begünstigt. Das untergräbt den Qualitätsanspruch und die öffentliche Aufgabe der Rundfunkanstalten.

Die Finanzierung privatwirtschaftlicher Vorteile ausländischer Unternehmen ist kein Interesse der gesellschaftlichen Allgemeinheit und bestimmt nicht das einer abgrenzbaren Gruppe. Individuellen fiktiven Vorteilen stehen erheblichen realen Nachteilen gegenüber.

Die Finanzierung des privaten Rundfunks und insbesondere für  die privatwirtschaftlichen Vorteile für ausländischen gewinnorientierten Großunternehmen sind mit dem finanzverfassungsrechtlichen Beitragsbegriff nicht vereinbar.

Die Finanzierung privatwirtschaftlicher Vorteile ausländischer Großunternehmen durch den Rundfunkbeitrag steht dem Grundsatz der Belastungsgleichheit stärker entgegen als zuvor und ist gem. Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig.


Nutzer einer Raumeinheit haben keine individuellen oder wirtschaftlichen Vorteile durch die bloße Nutzungsmöglichkeit einer Leistung. Ein Nutzer einer Raumeinheit kann nicht für die individuellen und privatwirtschaftlichen Vorteile für private Gruppen, vornehmlich aber für ausländische Großunternehmen finanzverantwortlich sein. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Nutzer einer Raumeinheit an dem wirtschaftlichen Erfolg ausländischer Großunternehmen hat.

Die Finanzierung privatwirtschaftlicher Vorteile ist mit dem klassischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar. Eine öffentliche Leistung für die Allgemeinheit wird zum Vorteil privater, kommerzieller und ausländischer Großunternehmen.

Das meinungsvielfaltssichernde öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm kommt der Allgemeinheit zugute. Soziale Medien, kontrolliert durch ausländischer Großunternehmen, gefährden die Sicherung der Meinungsvielfalt. Die Unabhängigkeit zur Neutralität rechtfertigt den Grund des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks.

Sonderabgaben unterliegen engen Rechtfertigungsgründen. Die Sonderabgabe dient der Verfolgung eines Sachzwecks, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Sie wird ausschließlich von einer von der Allgemeinheit abgrenzbaren Gruppe erhoben und das Aufkommen wird entsprechend gruppennützig verwendet.

Die Verbreitung von Inhalten in ausländischen sozialen Medien untergräbt die Rechtfertigung einer Sonderabgabe und dient weder einer abgrenzbaren Gruppe, weder der Allgemeinheit noch der Verfolgung eines Sachzwecks. Je mehr soziale Medien hinzukommen, je mehr Kosten entstehen, umso weniger Belastungsgleichheit gibt es. Folglich müssten weltweit alle Nutzer sozialer Medien aufgrund der potenziellen Nutzungsmöglichkeit zur Abgabepflicht herangezogen werden. Warum Nutzer einer Raumeinheit abgabepflichtig sind, und die Gruppe von potenziellen Nutzern, die womöglich größer als die Allgemeinheit selbst und nicht abgrenzbar ist, ist nicht nachvollziehbar und gem. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig?

Es drängt sich die Annahme auf, dass die Nutzer einer Raumeinheit, im Nachteil, die Vorteile derer finanzieren, die nicht Teil der Gruppe der Rundfunkbeitragspflichtigen, sind. Es wurde bereits festgestellt, dass die Rundfunkbeitragspflichtigen keine individuellen, wirtschaftlichen Vorteile haben. Nutzer einer Raumeinheit können dagegen individuelle Nachteile durch den Rundfunkbeitrag haben.

Aus dem Abgabentatbestand des Rundfunkbeitrags geht kein Belastungsgrund der Rundfunkbeitragsschuldner hervor. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ist keine spezifische Beziehung zwischen Abgabepflichtigen und einer öffentlichen Leistung.

Ein fiktiver Vorteil für potenzielle Nutzer, wie es bislang in der Rechtssprechung angenommen wurden, kann nicht als sachlichen Rechtfertigungsgrund der Erhebung des Rundfunkbeitrags herhalten. Dem gegenüber stehen zunehmend reale Nachteile.

Der gesamtgesellschaftliche Vorteil ist keine sachliche Rechtfertigung für eine Erhebung von Rundfunkbeiträgen nach dem Grundsatz der Belastungsgleichheit. Von der demokratischen Grundordnung auf die Erhebung von Abgaben zu schließen, lässt eher die Annahme eines Charakters der Gemeinlast zu.

Eine Fiktion des Vorteils der beitragspflichtigen Personen oder bloße Vermutungen können nicht als Grundlage der individuellen Zurechenbarkeit dienen. Die Finanzierung privatwirtschaftlicher Vorteile ausländischer Großunternehmen verbietet einen Belastungsgrund der Rundfunkbeitragspflichtigen, sind keine öffentliche Leistung und sind weder allgemeine Vorteile noch individuelle Vorteile.

Mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags soll die Gesamtheit zur Zahlung herangezogen werden soll. Allerdings steht die Erhebung von Beiträgen von einem nicht abgrenzbaren Personenkreis nicht im Einklang mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Vorzugslasten.

Der individuell zurechenbare Vorteil bedingt die Erhebung eines Beitrags von einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis. Der Vorteil der beitragspflichtigen Personengruppe kann nicht fingiert werden oder auf bloße Vermutungen zurückgehen. Es gibt an keiner Stelle einen Hinweis auf mögliche individuelle Vorteile, die eine Beitragspflicht finanzverfassungsrechtlich begründen können. Es gibt individuelle Nachteile einer Beitragspflicht.

Die Nutzungsmöglichkeit reicht nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Durch die Verbreitung von Inhalten in sozialen Medien wird dieser nicht abgrenzbare Personenkreis auf eine fiktiv global große Gruppe erweitert.

Es gibt keinen abgrenzbaren Personenkreis von einer angebotenen öffentlichen Leistung. Es existiert keine spezifische Beziehung zwischen Rundfunkbeitragspflichtigen und der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die als Vorteil abgegolten werden können.

Mit der Bindung der Rundfunkbeitragspflicht an Wohnungen und Betriebsstätten wird deutlich, dass die Landesgesetzgeber die Allgemeinheit zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranziehen möchten. Inhaber einer Wohnung stellen keine „homogene Gruppe“ dar.

Die öffentlichen Rundfunkprogramme stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der Nutzung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk oder dem Innehaben einer Wohnung und den Kosten für die Veranstaltung der Rundfunkprogramme.

Es kann sich aus einem Vorteil für die Allgemeinheit kein individueller Vorteil ergeben. Es gibt keine  Beziehung zwischen Abgabepflichtigen und öffentliche Leistung und damit die Erhebung von Vorzugslasten neben der bereits bestehenden Steuerpflicht.

  • Die Landesgesetzgeber möchten deutlich die Allgemeinheit zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranziehen.
  • Nutzer einer Raumeinheit sind regelmäßig die Allgemeinheit.
  • Die öffentlichen Rundfunkprogramme stehen der Allgemeinheit zur Verfügung.
  • Abgabepflichtige tragen keine Finanzierungsverantwortung (bei Nichtnutzung). 
  • Abgabepflichtige haben keine individuellen Vorteile.
  • Abgabepflichtige stehen in keiner Beziehung zu einer öffentlichen Leistung.
  • Abgabepflichtige sind nicht mit den Kosten aus der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk verbunden.
  • Abgabepflichtige sind nicht für private Gewinne ausländischer Unternehmen verantwortlich.
  • Die Regelung zum Rundfunkbeitrag enthalten keine Finanzierungsverantwortung, keine öffentliche Leistung, keine Verknüpfung zu einer Nutzungsmöglichkeit, keinen Vorteil, keine homogene Gruppe.

Beitragspflichten unterliegen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Eine Abgabepflicht ist zwingend an eine Gegenleistung, eine homogene Gruppe, einen Sachzweck und eine aktive Entscheidung geknüpft.

Der Rundfunkbeitrag kann nicht als Vorzugslast und damit nicht als Gebühr oder Beitrag finanzverfassungsrechtlich eingeordnet werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt nicht die materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung von Sonderabgaben.

Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Diese Sonderabgabe ist Demokratie-zersetzend, weil ein Bürger zuerst Rundfunkbeitragschuldner werden muss, bevor ihm Rechtsmittel dagegen zustehen.

Dem Bürger und der Allgemeinheit entstehen Nachteile durch die Rundfunkbeitragspflicht. Der Rundfunkbeitrag existiert seit 2013 und gefährdet die Unabhängigkeit, Glaubwürdigkeit und Reichweite des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, was zu einer Erosion seiner Fähigkeit beiträgt, als integrative Kraft im öffentlichen Diskurs zu wirken. Die Rolle des Rundfunks als Hüter und Förderer der Demokratie wird vom Rundfunkbeitrag untergraben.

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